Die ideellen Vereinigungen können sich in diesen Verfahren zwar weiterhin mit dem Rechtsbehelf des kritischen Hinweises i.S.v. Art. 111 Abs. 3 BauG beteiligen, erlangen aber damit nach wie vor keinen Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 51 Bauverordnung; bGS 721.11). 2.7 Was der Heimatschutz gegen diese im Ergebnis auch vom DBU vertretene Auslegung des Art. 111 Abs. 2 BauG vorbringen lässt, vermag daran nichts zu ändern. Dass mit dem Verweis in Art. 111 Abs. 2 BauG auf die Art. 79 ff. BauG in diesem Zusammenhang auf den gesamten 6. Abschnitt "Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz" verwiesen werden soll, und dass mit diesem Verweis insbesondere auch das Baubewilligungs-