elle Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts vorgesehen hat. Von Interesse ist daher, von welchen Überlegungen sich der kantonale Gesetzgeber seinerzeit beim Erlass des Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG leiten liess. Im Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 18. September 1984 hiess es dazu (S. 19) folgendes: Art. 91 Abs. 2 "legitimiert die ideellen Vereinigungen zu Rekursen bzw. Einsprachen gegen (kantonale) Schutzzonenpläne und (kommunale) Zonenpläne. Dadurch wird die Interessenlage der Natur- und Heimatschutzorganisationen an den planerischen Erlassen berücksichtigt, die entsprechende Aspekte beinhalten können.