Da es sich bei einem Baugesuch ohnehin nicht um eine Verfügung handle, sei die Einspracheberechtigung auch deshalb zu verneinen. Dass eine kommunale Praxis die Einspracheberechtigung des Heimatschutzes bezüglich Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen bejaht haben soll, habe in der Praxis der kantonalen Rechtsmittelbehörden keine Bestätigung erfahren. Nach Kenntnis des DBU habe sich der Heimatschutz jeweils nur des Instruments des "kritischen Hinweises" (nach Art. 111 Abs. 3 BauG) und nicht der formellen Einsprache bedient. Daher könne man nicht von einer abweichenden kommunalen Praxis sprechen. 2.6 Aus dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2