dem Verweis auf die Art. 79 ff. BauG werde Sinn und Zweck des ideellen Verbandsbeschwerderechts festgelegt; der bestehe darin, dass sich die bezeichneten Vereinigungen für den Erhalt, die Förderung und die Aufwertung der schutzwürdigen Gegenstände einsetzen und in diesem Zusammenhang die diesbezüglichen öffentlichen Interessen wahrnehmen würden. Weil im konkreten Fall ein Bauvorhaben in einer kommunalen Ortsbildschutzzone betroffen sei, sei die Legitimation des Heimatschutzes auch in diesem Baubewilligungsverfahren gegeben; andernfalls könne er seine Aufgabe gar nicht erfüllen. Dasselbe ergebe sich auch aus Art.