78 Abs. 2 BV verneint. Dass deshalb jedenfalls dem Schweizer Heimatschutz die Einsprache- und Beschwerdelegitimation abgeht, wird vom beschwerdeführenden kantonalen Heimatschutz nun ausdrücklich anerkannt. Darauf braucht im Folgenden nicht weiter eingetreten zu werden. Hingegen beharrt der kantonale Heimatschutz darauf, dass ihm die Einsprache- und Rekurslegitimation gestützt auf Art. 111 Abs. 2 des kantonalen BauG zustehe. 2.1 (Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann offen bleiben) 2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.