Verfahren. Legitimation der ideellen Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz zu Einsprache und Rekurs nach Art. 111 Abs. 2 BauG. Soweit es nicht um als Bundesaufgabe geltende Bereiche geht (wie Bauen ausserhalb der Bauzonen, Ortsbildschutz von nationaler Bedeutung, Baubewilligungen für Zweitwohnungen) ist in Baubewilligungsverfahren die Legitimation dieser Vereinigungen auf Eingaben nach Art. 111 Abs. 3 BauG beschränkt.