So wurde die Erstellung von zwei Wohneinheiten nur unter dem Gesichtspunkt der engen betrieblichen und baulichen Beziehung der Traubenerzeugung und -verarbeitung und des daraus resultierenden Arbeitsaufwands bewilligt (Stellungnahme der eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau vom 7. Mai 1993). Insofern mutet es seltsam an, wenn die damalige Baugesuchstellerin und jetzige Rekurrentin in der abschliessenden Stellungnahme vom 4. Juni 2015 geltend macht, dass der eigentliche Weinbau gar keinen Standort in der Landwirtschaftszone erfordere. 28 A. Verwaltungsentscheide 1544