Für eine objektive Betriebsnotwendigkeit spricht zudem die Tatsache, dass das bewilligte Gebäude klar auf die Bedürfnisse des Rebbaubetriebs ausgerichtet ist. So wurde die Erstellung von zwei Wohneinheiten nur unter dem Gesichtspunkt der engen betrieblichen und baulichen Beziehung der Traubenerzeugung und -verarbeitung und des daraus resultierenden Arbeitsaufwands bewilligt (Stellungnahme der eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau vom 7. Mai 1993).