Es ist zudem nicht ersichtlich, wie genau die Remise Assek. Nr. Z bei der künftigen Bewirtschaftung durch die vorgesehene Pächterin für den Rebbaubetrieb beansprucht werden soll. Um die Frage der Notwendigkeit des Gebäudes Assek. Nr. X beurteilen zu können, fehlt ein diesbezügliches Betriebskonzept, welches mittels Bodenrechtsgesuch i.S.v. Art. 4a VBB oder mit einem Baugesuch einzureichen wäre und vom Planungsamt überprüft werden müsste. Ohne Betriebskonzept lässt sich nicht beurteilen, ob die Raumkapazitäten der künftigen Pächterin zur Befriedigung der gegenwärtigen und künftigen Bedürfnisse ausreichen.