Urteil BGer 5A.4/2000, E. 2b, wo eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung unter 10 Jahren als ungenügend angesehen wird). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Betriebsräume mit Trotte, Degustationsraum und Weinkeller, welche spezifisch auf den Rebbau ausgerichtet sind, in absehbarer Zeit für die Bewirtschaftung des Reblands wieder benötigt werden, zumal sich die Rebanlagen in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes befinden und bis dato noch kein genehmigter Pachtvertrag mit der S. AG vorliegt. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie genau die Remise Assek.