Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass die Rekurrentin gegenwärtig und in absehbarer Zeit das Gebäude aufgrund der Betriebsaufgabe nicht mehr für den ursprünglichen Zweck benötigt. Gegen eine vollständige Freigabe zur Umnutzung spricht jedoch, dass die bestehende nichtlandwirtschaftliche Nutzung keineswegs als „langjährig“ bezeichnet werden kann, wurde doch der Betrieb erst im Jahr 2013 aufgrund des Unfalls des Betriebsleiters aufgegeben (vgl. dazu BGE 139 III 327 E. 3.1; Urteil BGer 5A.4/2000, E. 2b, wo eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung unter 10 Jahren als ungenügend angesehen wird).