landwirtschaftliche Nutzung wahrscheinlich (BGE 139 III 327 E. 3.2). Nur Wohnraum, der nicht betriebsnotwendig ist, kann im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 60 BGBB vom Gewerbe abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden (Herrenschwand/Bandli, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 7a zu Art. 60). Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass die Rekurrentin gegenwärtig und in absehbarer Zeit das Gebäude aufgrund der Betriebsaufgabe nicht mehr für den ursprünglichen Zweck benötigt.