Eine vollständige Zweckänderung ist nur dann zulässig, wenn feststeht, dass die Bedürfnisse der Landwirtschaft im fraglichen Gebiet auch ohne die umzunutzende Baute sinnvoll befriedigt werden können (BBl 1996 III, S. 543). Es handelt sich dabei um eine Voraussetzung, welche über den subjektiven Wirtschaftlichkeits- und Zweckmässigkeitsüberlegungen der Rekurrentin steht. Eine langjährige nichtlandwirtschaftliche Nutzung kann als Indiz dienen, dass die Baute auch weiterhin nicht für Landwirtschaftszwecke benötigt wird. Damit wäre auch eine künftige nicht-