Nr. X objektiv betriebsnotwendig ist. Die bestehende Bausubstanz darf nur zur Umnutzung freigegeben werden, wenn feststeht, dass die verbleibenden Raumkapazitäten zur Befriedigung der gegenwärtigen und künftigen Bedürfnisse ausreichen. Dabei darf nicht allein auf die Angaben oder Einschätzungen des Grundeigentümers abgestellt werden. Eine vollständige Zweckänderung ist nur dann zulässig, wenn feststeht, dass die Bedürfnisse der Landwirtschaft im fraglichen Gebiet auch ohne die umzunutzende Baute sinnvoll befriedigt werden können (BBl 1996 III, S. 543).