b und c RPV). Die beabsichtigte Betriebsübergabe an die als Pächterin vorgesehene S. AG würde verhindern, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke gefährdet wird (Art. 43a lit. d RPV). d) Für die nach Art. 43a lit. a RPV zu beurteilende Notwendigkeit des bestehenden Gebäudes ist allerdings eine objektive Betrachtungsweise gefordert, welche sich losgelöst von der momentanen Situation an den Bedürfnissen eines normalen Familienbetriebs zu orientieren hat (BGE 115 Ib 209 E. 3). Dabei stellt sich die Frage, ob das Gebäude Assek. Nr. X objektiv betriebsnotwendig ist.