Franz A. Wolf, in: Successio 4/2014, S. 314). Demzufolge dürfen Bewilligungen nur erteilt werden, wenn die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt (Art. 43a lit. a RPV), die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (lit. b.), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist (lit. c), die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist (lit. d) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. e). c) Die Rekurrentin beabsichtigt, das bestehende Gebäude Assek.