O., N 61 ff.). Die Anordnung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit ist insbesondere erforderlich, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig zu erkennen ist und sich eine Verbesserung der Lage nur mittels Anordnung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit verbessern lässt (Art. 108 Abs. 2 lit. a SSV). c) Im betroffenen Strassenabschnitt befindet sich das Gewerbegebiet A. sowie der Parkplatz Y., welche zwischen B. und C. mit einem Einlenker in die Kantonsstrasse Nr. X D.-E. erschlossen werden. Da die Kantonsstrasse im Bereich des Einlenkers eine gestreckte Linienführung aufweist, kann sie mit 22