(René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, N 37 ff.). Funktionelle Verkehrsanordnungen dürfen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. b) Gemäss Art. 32 SVG legt der Bundesrat die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten für Fahrzeuge fest. Diese betragen nach Art. 4a Abs. 1 lit. a und b der Verkehrsregelverordnung (VRV;