Aus den Erwägungen: 4.a) Die geplanten Massnahmen in Form einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h sowie einer räumlichen Ausdehnung des Überholverbots stellen funktionelle Verkehrsanordnungen bzw. -beschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, N 37 ff.).