b BauG vorhanden, was insbesondere bei winterlichen Verhältnissen ebenfalls gegen eine genügende Erschliessung spricht. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Parzelle Nr. Z auch nach Einräumung eines Mitbenützungsrechts auf der bestehenden Zufahrtsstrasse nicht als genügend erschlossen bezeichnet werden kann, weshalb eine Ermächtigung zur Mitbenützung im vorliegenden Fall raumplanerisch nicht zweckmässig ist. Da die 21 A. Verwaltungsentscheide 1541