Das Departement Bau und Umwelt geht im Weiteren davon aus, dass das Befahren der ca. 140 m langen einspurigen Stichstrasse aus Sicherheitsgründen einer Wendemöglichkeit bedarf, die auf dem eigenen Grund der Rekursgegnerin nicht vorhanden ist. Im Gesuch der Rekursgegnerin wird jedoch nicht beantragt, dass die Parzellen der Rekurrentinnen auch zum Wenden benutzt werden sollen, wobei dies ohnehin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 66 BauG fallen würde. Dazu kommt, dass auf der Parzelle Nr. X kein Verbindungsstück vorhanden ist, welches von der Zufahrtsstrasse zur Parzelle der Rekursgegnerin führt, wie es in Art. 4 Abs. 2 WEG gefordert ist.