Y und K keine entsprechende dingliche Sicherung vorhanden ist, welche der Rekursgegnerin ein entsprechendes Recht einräumen würde. Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin direkt ab der Zufahrtsstrasse auf eigenem Grund keine Ausweichstellen oder Abstellplätze erstellen kann. Das Departement Bau und Umwelt geht im Weiteren davon aus, dass das Befahren der ca. 140 m langen einspurigen Stichstrasse aus Sicherheitsgründen einer Wendemöglichkeit bedarf, die auf dem eigenen Grund der Rekursgegnerin nicht vorhanden ist.