Nr. P führt und auf welcher das Mitbenützungsrecht beantragt ist, handelt es sich um eine Kiesstrasse, welche nach den Eindrücken des Augenscheins nur einspurig befahrbar ist. Unbestrittenermassen existieren darauf keine Ausweichstellen oder Abstellplätze, an welchen die Rekursgegnerin dinglich berechtigt wäre. Daran vermag auch das nach wie vor existierende Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. X nichts zu ändern, zumal dieses ausdrücklich nur ein beschränktes Fahrrecht einräumt, „wenn kein Gras auf dem Feld ist.“