zeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (Urteil BGer 1C_290/2011, E. 3.1; BGE 136 III 130 E. 3.3.2). Insbesondere wird auch verlangt, dass die Benützung von Ausweichstellen auf privatem Grund grundbuchamtlich sicherzustellen ist (AR GVP 17/2005, Nr. 2254, S. 59). e) Bei der Zufahrtsstrasse, welche vom L.-Kreisel über die Grundstücke Nr. K, X und Z zum Gebäude Assek. Nr. P führt und auf welcher