Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen, vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahr- 20 A. Verwaltungsentscheide 1540