Unbestritten ist ebenfalls, dass mit dem Bau der Umfahrungsstrasse der direkte Zugang über die H.- strasse nicht mehr möglich ist und dieser nur noch über die bestehende Zufahrtsstrasse erfolgen kann. Offenbar wurde nach dem Bau der Umfahrungsstrasse die Mitbenützung der Zufahrtsstrasse geduldet, obwohl diese auf der Parzelle Nr. Y nie durch eine Dienstbarkeit sichergestellt wurde. Damit steht fest, dass die zu Wohnzwecken genutzte Parzelle Nr. Z derzeitig über keine für die vorgesehene Nutzung hinreichende rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob Art. 66 BauG in Bezug auf die Parzelle Nr. Y anwendbar ist.