Nr. P auf der Parzelle Nr. Z ursprünglich rechtmässig als „Weberhöckli“ erstellt wurde. Der Zugang zum Grundstück Nr. Z war durch das oben erwähnte Fahrwegrecht sichergestellt, durch welches der jeweilige Grundeigentümer der Parzelle Nr. Z von der H.-strasse über die Parzelle Nr. X auf das Grundstück Nr. Z gelangen konnte. Unbestritten ist ebenfalls, dass mit dem Bau der Umfahrungsstrasse der direkte Zugang über die H.- strasse nicht mehr möglich ist und dieser nur noch über die bestehende Zufahrtsstrasse erfolgen kann.