Ob dies beim Bau der Umfahrungsstrasse übersehen wurde, wovon die Rekursgegnerin ausgeht, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Rekurrentinnen 2 geben zwar an, „dem normalen Menschenverstand folgend die Zulieferung von Brennholz en bloc etc.“ zu gestatten, was jedoch keineswegs als Anerkennung eines Mitbenützungsanspruchs qualifiziert werden kann, welchem im Übrigen auch deren Schreiben vom 24. Oktober 2014 (Fahrverbot) entgegenstehen würde. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das bestehende Gebäude Assek. Nr. P auf der Parzelle Nr. Z ursprünglich rechtmässig als „Weberhöckli“ erstellt wurde.