änderung von Bauten und Anlagen auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen sind. c) Im Gegensatz zur Parzelle Nr. X der Rekurrentin 1 besteht auf der Parzelle Nr. Y der Rekurrentinnen 2 zugunsten der Parzelle Nr. Z kein Fahrwegrecht bzw. ein Mitbenützungsrecht auf der Zufahrtsstrasse. Ob dies beim Bau der Umfahrungsstrasse übersehen wurde, wovon die Rekursgegnerin ausgeht, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.