Aus den Erwägungen: 4b) Nach Art. 66 Abs. 1 BauG können Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage mitzubenutzen, wenn: a) dies raumplanerisch zweckmässig ist; b) die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Weg nicht zweckmässig und zumutbar ist; c) dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Ein Grundstück gilt nach Art. 95 Abs. 3 BauG als erschlossen,