SN 640 044 nicht erfüllt. Dass dieser eine wichtigere örtliche Bedeutung als andere Erschliessungsstrassen im Gemeindegebiet hat, wird von der Rekurrentin nicht substantiiert. Der „Einlenker“ dient ebenso wie das restliche Strassennetz im Perimeter der Flurgenossenschaft der Erschliessung des Flurgenossenschaftsgebiets, womit die Einteilung als Erschliessungsstrasse als nachvollziehbar erscheint. Von Willkür kann demzufolge keine Rede sein. Departement Bau und Umwelt, 16.02.2015 1540