A. Verwaltungsentscheide 1540 Einteilung als Erschliessungsstrasse spricht, mit welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 StrV bis zu 250 Wohneinheiten erschlossen werden können. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass der Einlenker ein höheres Verkehrsaufkommen aufweist, woran auch der Umstand nichts ändert, dass im Bereich des Einlenkers ein Geschäft vorhanden ist und Lastwagenfahrten an der Tagesordnung sind. Damit sind für den fraglichen Strassenabschnitt die Anforderungen für Sammelstrassen gemäss Art. 2 StrV i.V.m. SN 640 044 nicht erfüllt.