Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 21 VRPG und weil die Beteiligten über die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden, kann auch von überspitztem Formalismus keine Rede sein. Ob die Rekurrenten von der Baubewilligung Gebrauch machen oder nicht sowie der Umstand, dass der Rekurrent mit der Strassenbaupolizei in Verhandlungen steht, hat im Übrigen auf die Fristsäumnis keinen Einfluss. 4. In Anbetracht dieser Umstände kann mangels rechtzeitiger Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf den Rekurs eingetreten werden. Departement Bau und Umwelt, 19.08.2015 1539