lich vertreten sind und das Schreiben zur Aufforderung des Kostenvorschusses dem rekurrentischen Rechtsvertreter zugestellt wurde. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlangt nämlich, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten. Er muss vielmehr vor Ablauf der Frist Kontrollen durchführen bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vornehmen. Bei Kostenvorschüssen bedeutet dies, dass der Vertreter den Vorschuss im Zweifelsfall entweder selbst einzubezahlen hat oder die Frist mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken lassen muss (Kaspar Plüss, a.a.O., N 52 zu § 12).