O., N 45 zu § 12). So konnten die Rekurrenten keineswegs einfach davon ausgehen, dass die Gerichtsferien auch für das Rekursverfahren vor dem Departement Bau und Umwelt gelten, zumal dies im Anwendungsbereich des Baugesetzes nicht einmal für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht der Fall ist (vgl. Art. 110 Abs. 3 BauG). Zudem wäre es den Rekurrenten durchaus zuzumuten gewesen, sich beim Departement Bau und Umwelt über die Geltung eines allfälligen Fristenstillstands zu erkundigen. Entscheidend ist vorliegend jedoch insbesondere die Tatsache, dass die Rekurrenten anwalt-