Damit erledige sich die Angelegenheit von selbst und auf die Eintragung eines Mehrwertrevers werde seitens der Strassenbaupolizei verzichtet. 3. Es wird vom rekurrentischen Rechtsvertreter nicht bestritten, dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der 10-tägigen Frist einbezahlt wurde. Es gehört jedoch zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (Kaspar Plüss, a.a.O., N 45 zu § 12).