Es käme einem überspitzten Formalismus gleich, wenn unter den besagten Umständen die Einhaltung der betreffenden Frist so rigoros gehandhabt würde. Sollte auf den Rekurs nicht eingetreten werden, würde der Grundbucheintrag des Mehrwertrevers in der Weise verhindert werden, dass die strassenbaupolizeiliche Bewilligung unbenützt bleibe. In diesem Fall müsste auch der Mehrwertrevers wegfallen. Die Rekurrenten seien ohnehin bereit, mit der Strassenbaupolizei in Verhandlungen bezüglich Landerwerb zu treten. Damit erledige sich die Angelegenheit von selbst und auf die Eintragung eines Mehrwertrevers werde seitens der Strassenbaupolizei verzichtet.