2. In der Stellungnahme vom 13. August 2015 gibt der rekurrentische Rechtsvertreter an, dass der Rekurrent als ehemaliger Betreibungsbeamter der Auffassung gewesen sei, dass während der Sommerferien auch Gerichtsferien seien und somit keine entsprechende Frist zu laufen beginne. Seines Erachtens sei es entschuldbar, dass eine Privatperson – mithin ein früherer Betreibungsbeamter – die Meinung vertrete, es hätten Gerichtsferien Gültigkeit. Es käme einem überspitzten Formalismus gleich, wenn unter den besagten Umständen die Einhaltung der betreffenden Frist so rigoros gehandhabt würde.