Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen (Art. 6 Abs. 2 VRPG). Wird kein rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch gestellt oder liegt kein Grund zur Erstreckung einer behördlichen Frist vor, so kann eine fristwahrende Handlung nur dann zu einem späteren als dem ursprünglich angesetzten Fristende vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für der Fristwiederherstellung gegeben sind (Urteil BGer 2C_699/2012, E. 2.2). 2.