Die Säumnis hat zur Folge, dass die betreffende Rechtshandlung – abgesehen vom Fall eines erfolgreichen Fristwiederherstellungsgesuchs – nicht mehr rechtswirksam vorgenommen werden kann. Eine nach Fristablauf vorgenommene Handlung ist demnach grundsätzlich unwirksam (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 70 f. zu § 11). Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen (Art. 6 Abs. 2 VRPG).