14 A. Verwaltungsentscheide 1538 Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Eine Fristsäumnis liegt vor, wenn eine Prozesshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, d.h. nach Ablauf der formell korrekt angedrohten Frist. Die Säumnis hat zur Folge, dass die betreffende Rechtshandlung – abgesehen vom Fall eines erfolgreichen Fristwiederherstellungsgesuchs – nicht mehr rechtswirksam vorgenommen werden kann.