Nr. X erweist sich nach wie vor als nachvollziehbar und begründet. Die Einsprache ist demzufolge gutzuheissen, womit der Einzelschutz als Kulturobjekt Nr. Z beibehalten wird. Departement Bau und Umwelt, 14.09.2015 1538 Verfahren. Verspätete Einzahlung eines Kostenvorschusses im Rekursverfahren. Im vorliegenden Fall liegen keine Säumnisgründe vor. Nichteintreten auf Rekurs. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 21 VRPG kann im Rechtsmittelverfahren von der rekursoder beschwerdeführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Es ist ihr eine angemessene Frist anzusetzen und ihr anzudrohen, dass im