Nr. X aus dem kantonalen Schutzzonenplan entlassen würde. 4a) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen der Gesuchsteller nicht geeignet sind, die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Assek. Nr. X in Frage zu stellen. Mit den Einsprechern ist vielmehr darin übereinzugehen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Schutzobjekts über den privaten Interessen der Gesuchsteller steht. Damit kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass keine wesentlichen Änderungen ersichtlich sind, welche eine Entlassung aus dem Schutz rechtfertigen würden. Die Unterschutzstellung des Gebäudes Assek. Nr. X erweist sich nach wie vor als nachvollziehbar und begründet.