Aufgrund des guten Zustands des Gebäudes und des hohen Situationswerts liegt im vorliegenden Fall nicht einmal ein Grenzfall der Schutzwürdigkeit vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde S. das Gesuch um Entlassung unterstützt, obwohl es dieselbe Gemeinde ist, die im Jahr 1991 die Unterschutzstellung beantragte. Einer Entlassung steht im Übrigen auch das Gebot der Rechtsgleichheit entgegen. So wäre eine Beibehaltung des Schutzes bei den anderen fünf geschützten Gebäuden in der Gemeinde S. nur schwer durchsetzbar, wenn das Gebäude Assek. Nr. X aus dem kantonalen Schutzzonenplan entlassen würde.