Ebenso wenig haben seit der Unterschutzstellung die Grundlagen des kantonalen und kommunalen Rechts in Bezug auf Kulturobjekte wesentliche Änderungen erfahren. Ein Neubau könnte denselben Eindruck auch dann nicht wiedergeben, wenn die Dimensionen des bestehenden Gebäudes übernommen würden. Die Erhaltung des Gebäudes ist nach wie vor für die Ablesbarkeit seiner Geschichte als wichtig einzustufen. Aufgrund des guten Zustands des Gebäudes und des hohen Situationswerts liegt im vorliegenden Fall nicht einmal ein Grenzfall der Schutzwürdigkeit vor.