Verfahren. Verspätete Einzahlung eines Kostenvorschusses im Rekursverfahren. Im vorliegenden Fall liegen keine Säumnisgründe vor. Nichteintreten auf Rekurs. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 21 VRPG kann im Rechtsmittelverfahren von der rekursoder beschwerdeführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Es ist ihr eine angemessene Frist anzusetzen und ihr anzudrohen, dass im 14