Einer Entlassung steht im Übrigen auch das Gebot der Rechtsgleichheit entgegen. So wäre eine Beibehaltung des Schutzes bei den anderen fünf geschützten Gebäuden in der Gemeinde S. nur schwer durchsetzbar, wenn das Gebäude Assek. Nr. X aus dem kantonalen Schutzzonenplan entlassen würde. 4a) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen der Gesuchsteller nicht geeignet sind, die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Assek. Nr. X in Frage zu stellen. Mit den Einsprechern ist vielmehr darin übereinzugehen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Schutzobjekts über den privaten Interessen der Gesuchsteller steht.