Ein Neubau könnte denselben Eindruck auch dann nicht wiedergeben, wenn die Dimensionen des bestehenden Gebäudes übernommen würden. Die Erhaltung des Gebäudes ist nach wie vor für die Ablesbarkeit seiner Geschichte als wichtig einzustufen. Aufgrund des guten Zustands des Gebäudes und des hohen Situationswerts liegt im vorliegenden Fall nicht einmal ein Grenzfall der Schutzwürdigkeit vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde S. das Gesuch um Entlassung unterstützt, obwohl es dieselbe Gemeinde ist, die im Jahr 1991 die Unterschutzstellung beantragte. Einer Entlassung steht im Übrigen auch das Gebot der Rechtsgleichheit entgegen.