Schluss kommen, dass einem Objekt die Schutzwürdigkeit abgeht. An der prägenden Lage und dem Umstand, dass das Gebäude ein charakteristischer Zeitzeuge ist, hat sich seit der Unterschutzstellung nichts geändert. Das Wohnhaus hat zwischenzeitlich keine baulichen Änderungen erfahren, welche seinen ursprünglichen Charakter verändert hätten. Ebenso wenig haben seit der Unterschutzstellung die Grundlagen des kantonalen und kommunalen Rechts in Bezug auf Kulturobjekte wesentliche Änderungen erfahren. Ein Neubau könnte denselben Eindruck auch dann nicht wiedergeben, wenn die Dimensionen des bestehenden Gebäudes übernommen würden.