Zweifel an der Sanierbarkeit vermögen eine Schutzentlassung nicht zu rechtfertigen. Ansonsten liessen sich formell rechtskräftige Unterschutzstellungen später regelmässig mit Bauprojekten, welche aufgrund des Schutzes nicht zulässig sind, unterlaufen (Urteil VGer ZH, VB.2006.00151, E. 3.6). Für eine Schutzentlassung wären Anhaltspunkte bzw. ein Gutachten erforderlich, welche zum 13 A. Verwaltungsentscheide 1538